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Nachforderungsrecht bei Unterschreitung der Mindestsätze für HOAI-Altverträge

Bundesgerichtshof befürwortet Anwendbarkeit der in HOAI 2013 vorgeschriebenen Mindestsätze für Altverträge zwischen Privatpersonen. 

Gute Nachrichten für Architekten und Ingenieure zu Aufstockungsklagen: 

 

Für vor(!) 2021 abgeschlossene Verträge kann Aufstockung verlangt werden, wenn ein vereinbartes Pauschalhonorar unter den gesetzlichen Honorar-Mindestsätzen lag. 

Der Bundesgerichtshof hat (ebenso wie zuvor der EuGH) klargestellt, dass die damals geltende Honorarordnung für Architekten und Ingenieurleistungen bei Streitigkeiten zwischen Planer und privatem Auftraggeber weiter anzuwenden ist. 

Zwar hatte der EuGH mit einem früheren Urteil (vom 04.06.2019) die Mindest- und Höchstsätze der HOAI 2013 für nicht mit dem Unionsrecht vereinbar erklärt. 

Für Altfälle sind deutsche Gerichte jedoch allein aufgrund des Unionsrechts nicht verpflichtet, diese Vorschriften außer Acht zu lassen, sondern haben diese vielmehr noch anzuwenden, so die Entscheidung des BGH.

09.06.2022 Baurecht