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Urteil gegen die Bahn AG: Online-Buchungen müssen gesch­lechts­neu­tral möglich sein

OLG Frankfurt gewährt neben Unterlassungsansprüchen auch Schmerzensgeld wegen Diskriminierung.

Das Urteil  vom 21.06.2022 verpflichtet die Deutsche Bahn (DB), ab dem nächsten Jahr eine geschlechtsneutrale Anrede bei Fahrkartenbuchungen im Onlineportal zu ermöglichen (wörtlich, sie habe es ab 01.01.2023 zu unterlassen, "die klagende Person nicht-binärer Geschlechtszugehörigkeit dadurch zu diskriminieren, dass diese bei der Nutzung von Angeboten des Unternehmens zwingend eine Anrede als Herr oder Frau angeben muss") sowie zu Schmerzensgeld.

Die bisher allein mögliche Auswahl "Herr" oder "Frau", ohne deren Zuordnung ein Fahrkartenkauf nicht möglich war, wurde bereits erstinstanzlich vom Landgericht Frankfurt als allgemein diskriminierend (jedoch nicht die klagende Person mit Vorsatz benachteiligend) angesehen.

Das OLG hat dies nun in seinem Berufungsurteil bestätigt und außerdem die erstinstanzlich noch abgelehnte Schmerzensgeldforderung (in Höhe von 1.000 € wegen psychischer Belastung) zugesprochen, und zwar unmittelbar aus den §§ 3, 19 AGG (Allgemeines Gleichstellungsgesetz, "Benachteiligung wegen des Geschlechts und der sexuellen Identität").

Anbieter von Online-Bestellsystemen sollten nach dieser Entscheidung bei Verwendung einer geschlechtsbezogenen Anrede unverzüglich überprüfen, ob diese anzupassen ist oder zumindest die Möglichkeit besteht, eine Auswahl freizulassen.

24.06.2022 Allgemeines Compliance Vertragsrecht / Vertragsgestaltung