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Umfang der Pflichtangaben bei der Anzeige von Massenentlassungen

Aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Vor kurzem hatte das LAG Hessen eine Massenentlassung für unwirksam erklärt (NZA-RR 2021, 598), soweit die hierbei erforderliche Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit lediglich die Informationen gemäß § 17 Abs. 3 S. 4 KSchG ("Muss-Angaben") enthielt, nicht aber diejenigen gemäß  § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG ("Soll-Angaben").

Mit Urteil vom 19.5.2022 – 2 AZR 467/21, PM 18/22) hat das Bundesarbeitsgericht nun klargestellt, dass diese tatsächlich nicht zwingend erforderlich sind. 

Die verklagte Arbeitgeberin (mit mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern) hatte innerhalb eines Monats 17 von ihnen gekündigt. Eine Betroffene reklamierte vor Gericht die Unwirksamkeit ihrer Kündigung wegen fehlender Soll-Angaben in der Anzeige gegenüber der Bundesagentur für Arbeit. Dem widersprach nun das Bundesarbeitsgericht.

Eine Nichtigkeit gemäß § 134 BGB komme hier nicht in Betracht, weil allein ein Fehlen der Soll-Angaben nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige führen soll. Dies stehe auch in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Richtlinie 98/59/EG - "Massenentlassungen".

Zur Erinnerung:

Muss-Angaben
- Namen des Arbeitgebers sowie Sitz und Art des Betriebes;
- die Gründe für die geplanten Entlassungen;
- Zahl und Berufsgruppen der zu entlassenden und der regelmäßig beschäftigten  
  Arbeitnehmer;
- den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und 
- die vorgesehenen Kriteren für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer


Soll-Angaben
Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer

24.05.2022 Arbeitsrecht