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(Nichts) Neues zur Überstundenvergütung

Aktuelle Rechtsprechung

Klagt ein Arbeitnehmer auf Vergütung geleisteter Überstunden, so muss er darlegen, wann er welche Mehrarbeit geleistet hat und dass der Arbeitgeber hiervon Kenntnis hatte. Dieser Vortrag ist im Nachhinein schwierig, vor allem wenn die genaue Arbeitszeit nicht erfasst wurde. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Anforderungen an den Vortrag des Arbeitnehmers im Prozess nun nochmals bestätigt (Urteil vom 04.05.2022, 5 AZR 359/21). 

Dies war zwischenzeitlich nicht zweifelsfrei. Im Jahr 2019 hatte der EuGH geurteilt, dass die EU-Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten müssen, zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer ein Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen. (Dies ist in Deutschland bislang nicht erfolgt.) Ein Arbeitsgericht war danach der Auffassung, dass sich ein Arbeitgeber nun nicht mehr auf Unkenntnis strittiger Überstunden berufen könne, wenn er kein Arbeitszeiterfassungssystem vorhält und gab der Klage auf Bezahlung der Überstunden statt. Auf die Berufung des Arbeitgebers war die Entscheidung indes aufgehoben und die Klage abgewiesen worden, da der Arbeitnehmer seinerseits nicht konkret zu den Überstunden vorgetragen hatte. 

Das Bundesarbeitsrecht hat diese abweisende Entscheidung und die Anforderungen an die Darlegungslast des klagenden Arbeitnehmers nun bestätigt. Das Urteil des EuGH ändere hieran nichts, da das dort betrachtete europäische Arbeitsschutzrecht nicht die Beweislast nach deutschem Prozessrecht zu Zahlungsklagen beeinflusse.

13.05.2022 Arbeitsrecht