Doppelt bestraft hält besser
Vorsicht bei Lösegeldzahlungen an Ransomware-Erpresser
Stellen Sie sich vor: Ihre EDV wird durch eine Hackerattacke lahmgelegt. Die Hacker verlangen Lösegeld. Sie zahlen. Und dann kommt die Staatsanwaltschaft zu Ihnen. Aber nicht, um die Hacker zu verfolgen, sondern Sie.
Denn man wirft Ihnen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung vor, § 129 Abs. 1 S. 2 StGB.
Der Fall wirkt konstruiert, kann aber traurige Realität werden. Ihnen hilft da nur noch ein guter Rechtsanwalt und allenfalls (strafrechtlich gesehen) eine sogenannte „Entschuldigung wegen Nötigungsnotstands“.
Zur möglichen Strafbarkeit kommt u. U. auch noch ein Bußgeld, wenn die kriminelle Vereinigung auf einer EU-Sanktionsliste stand.
12.02.2024 Corporate Governance IT-Recht / Datenschutz Organhaftung (D&O)