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Möglichkeiten der Vertragsanpassung bei Preiserhöhung für Material und Kraftstoffe

Welche Rechte haben z.B. Bauunternehmer oder Lieferanten bei unvorhergesehenen wirtschaftlichen Auswirkungen des Ukraine-Krieges?

Der Bundesgerichtshof hat vor kurzem in seiner Entscheidung zu COVID-19-bedingten Ladenschließungen (Urteil v. 12.01.2022, Az. XII ZR 8/21) zwar bestätigt, dass eine für Vertragsparteien unvorhersehbare Änderung grundlegender politischer, wirtschaftlicher oder sozialer „Rahmenbedingungen“ eines Vertrages, welche die Existenz wirtschaftlich erschüttern (etwa Kriege, Hyperinflation oder sonstige Katastrophen), eine so schwerwiegende Störung vertraglicher Erwartungen darstellt, dass sich ein Anspruch auf Vertragsanpassung ergibt (§ 313 Abs. 1 S. 1 BGB). 

Voraussetzung einer Vertragsanpassung nach dieser Vorschrift ist aber, dass dem betroffenen Vertragspartner „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls“ das Festhalten am alten Vertrag nicht zugemutet werden kann, weil dies zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führen würde. 

Diese Zumutbarkeitsgrenze kann z. B. überschritten sein, wenn unvorhersehbare Preiserhöhungen nicht nur den kalkulierten Gewinn aufzehren, sondern sogar zu Verlusten führen würden. 

Unbedingt ist für den betroffenen Vertrag die vereinbarte oder gesetzliche Risikoverteilung genau aufzuklären, um die sich aus Interessenabwägung ergebenden Ansprüche wie 

  • Preisanpassung,
  • Verlängerung vereinbarter Fristen für die Fertigstellung oder
  • Lösung vom Vertrag 

erfolgreich durchsetzen zu können. 

27.04.2022 Allgemeines Baurecht Vertragsrecht / Vertragsgestaltung